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Impressum

Impressum gem. § 5 Telemediengesetz (TMG)

Praxisinhaberin 

Martina Woocker

Therapieverfahren 'Logotherapie & Existenzanalyse'

Dipl.-Psychologin/Mediatorin

Heilpraktikerin (Psychotherapie)

Suchttherapeutische Begleitung (DRV anerkannt)

EMDR-Therapeutin

Geprüfte MPU-Beraterin

In Weiterbildung zur:

'Systemische Beraterin & Systemische Therapeutin (DGSF)'

 

Militscher Straße 2

53881 Euskirchen

Tel.: (Mobil) 0178-5493121

E-Mail:

woockermartina@gmail.com 

 

Zuständige Aufsichtsbehörde

Gesundheitsamt Köln

Neumarkt 15-21

50667 Köln

 

Behördliche Zulassung

Die behördliche Zulassung zur Heilpraktikerin (Psychotherapie) erfolgte am

06.05.2013 durch die Überprüfung vor dem

Gesundheitsamt Köln

Neumarkt 15-21

50667 Köln

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Informationen zum Heilpraktikergesetz


Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

(Heilpraktikergesetz)

HeilprG

Ausfertigungsdatum: 17.02.1939

Vollzitat:

"Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten

Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist"

Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 23.10.2001 I 2702

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

§ 2

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ... erhalten.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

§ 3

Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

§ 4

-

§ 5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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